59 Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr (360 Tagessätze) sieht das Gesetz sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen vor. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen die Geldstrafe, welche stets die mildere Sanktion ist, gewählt werden (BGE 134 IV 97 E. 4.2 ff.). Auf eine Freiheitsstrafe kann erkannt werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann.