Für die Wahl der Strafart gelten dieselben Kriterien wie bei der Strafzumessung. Die Sanktion richtet sich in erster Linie nach dem Gewicht der Tat und dem Verschulden des Täters (ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 25 zu Art. 34 StGB; HANS WIPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 31 zu Art. 47 StGB). Ein wichtiges Kriterium ist auch die Zweckmässigkeit der Sanktion, insbesondere ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 82 E. 4.1 m.w.H., Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.3).