111 aStGB ein Strafrahmen von fünf bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen. Damit eine Asperation für die weiteren Delikten und damit die Ausfällung einer Gesamtstrafe vorgenommen werden kann, muss die Kammer folglich auch für die übrigen Delikte jeweils die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als angemessen erachten. Dabei kommt von Gesetzes wegen für alle anderen Delikte (Raufhandel, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, Angriff) sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe in Frage. Für die Wahl der Strafart gelten dieselben Kriterien wie bei der Strafzumessung.