An der konkreten Methode sowie an der dazu entwickelten Rechtsprechung hat das Bundesgericht auch in seinen neuesten Entscheiden zur Gesamtstrafenbildung im Ergebnis grundsätzlich festgehalten (BGE 144 IV 217 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018). Um vorliegend die konkrete Strafzumessung vornehmen zu können, muss die Kammer deshalb zunächst prüfen, ob für die zu beurteilenden Delikte gleichartige Strafen ausgesprochen würden. Für die vorsätzliche Tötung – dem vorliegend schwersten Delikt – ist gemäss Art. 111 aStGB ein Strafrahmen von fünf bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen.