In BGE 137 IV 57 äusserte sich das Bundesgericht zur Frage der Gleichartigkeit der Strafen bei der Gesamtstrafenbildung. Es befand, Geldstrafe und Freiheitsstrafe seien keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB (E. 4.3.1). An der konkreten Methode sowie an der dazu entwickelten Rechtsprechung hat das Bundesgericht auch in seinen neuesten Entscheiden zur Gesamtstrafenbildung im Ergebnis grundsätzlich festgehalten (BGE 144 IV 217 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018).