Vorliegend hat der Beschuldigte sämtliche Delikte vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt erst nachher. Da die Fassung vom 1. Januar 2018 für den Beschuldigten nicht die mildere ist, ist vorliegend in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht, d.h. das StGB in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung anzuwenden.