Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, führten die Schläge zu einem Verletzungsbild, welches ärztlich diagnostiziert werden konnte. Es handelt sich mithin um nicht unerhebliche Verletzungen, welche die Schwelle von Art. 123 aStGB überschreiten. Abgesehen davon liegt zudem eine erhebliche Beeinträchtigung der psychischen Integrität von O.________ vor. Dieser wurde durch die Schläge nachhaltig in Angst und Schrecken versetzt. So schilderte er beispielweise rund zwei Monate nach dem Vorfall, er nehme jeden Morgen, nachdem die Post verteilt sei, sein Namensschild am Briefkasten weg, damit niemand ihn finde (pag. 2001 Z. 75 ff.).