Die Beeinträchtigung der psychischen Integrität kann genügen, soweit sie ein gewisses Mass annimmt. Dabei muss einerseits auf die Art und Intensität der Beeinträchtigung und andererseits auf ihre Auswirkungen auf die Psyche des Opfers abgestellt werden (ANDREAS ROTH/ANNE BERKEMEIER in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 123 StGB). Auch die Kammer bejaht in casu das Vorliegen einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, führten die Schläge zu einem Verletzungsbild, welches ärztlich diagnostiziert werden konnte.