Das Herbeiführen selbst von vorübergehenden Störungen, die einem krankhaften Zustand gleichkommen (z.B. das Zufügen erheblicher Schmerzen, Herbeiführen eines Nervenschockes, Versetzen in einen Rausch- oder Betäubungszustand) oder eine wesentliche Beeinträchtigung des Aussehens mit sich bringen, gilt dagegen bereits als Schädigung i.S. von Art. 123 Ziff. 1 StGB (vgl. DONATSCH, in: DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/MAURER/RIESEN- KUPPER/WEDER, StGB Kommentar, N. 3 zu Art. 123 StGB mit vielen Hinweisen zur Rechtsprechung). Die Beeinträchtigung der psychischen Integrität kann genügen, soweit sie ein gewisses Mass annimmt.