126 aStGB derjenige eine Tätlichkeit, der tätlich wird, ohne Körper oder Gesundheit des Opfers zu schädigen. Die Tätlichkeit ist somit der geringfügige und folgenlose Angriff auf die körperliche Integrität, der höchstens eine vorübergehende Beeinträchtigung des Wohlbefindens mit sich bringt. Das Herbeiführen selbst von vorübergehenden Störungen, die einem krankhaften Zustand gleichkommen (z.B. das Zufügen erheblicher Schmerzen, Herbeiführen eines Nervenschockes, Versetzen in einen Rausch- oder Betäubungszustand) oder eine wesentliche Beeinträchtigung des Aussehens mit sich bringen, gilt dagegen bereits als Schädigung i.S. von Art.