durch den Vorfall auch eine psychische Beeinträchtigung. Es stellt sich die Frage, ob diese Verletzungen die Schwere einer einfachen Körperverletzung aufweisen oder ob es sich dabei um blosse Tätlichkeiten handelt. Gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Demgegenüber verübt gemäss Art. 126 aStGB derjenige eine Tätlichkeit, der tätlich wird, ohne Körper oder Gesundheit des Opfers zu schädigen.