56 Kinn entstand durch einen Sturz. Hierfür hat sich der Beschuldigte denn auch nicht zu verantworten. Die Schläge hinterliessen jedoch ebenfalls Spuren, die im Einzelfall weder BX.________ noch dem Beschuldigte zugeordnet werden können. Erwiesen sind eine Nasenkontusion und eine Kontusion infraorbital medial links. Zudem erlitt O.________ durch den Vorfall auch eine psychische Beeinträchtigung.