134 StGB). Objektive Strafbarkeitsbedingung ist wie beim Raufhandel der Tod oder mindestens eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 aStGB beim Angegriffenen oder einem Dritten. Die einfache Körperverletzung ist dabei von der Tätlichkeit abzugrenzen. O.________ wurde am Ende der Autofahrt zuerst von BX.________ und anschliessend vom Beschuldigten tätlich angegangen und dabei verletzt. Die Verletzung am