10. Rechtliche Würdigung Es kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 134 aStGB verwiesen werden (pag. 3115 ff.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Angriff eine einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den Körper mindestens eines Angegriffenen darstellt. Dabei müssen mindestens zwei Personen angreifen, wobei jede Art von Beteiligung möglich ist. Einseitig bedeutet, dass das Opfer nur abwehrt oder völlig passiv bleibt (STEFAN MAEDER, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 134 StGB).