Die Kammer schliesst sich diesen Erkenntnissen vollumfänglich an. Zu Recht hat die Vorinstanz nicht auf eine allgemeine (Un-)Glaubwürdigkeit des Geschädigten O.________, sondern auf die konkreten Aussagen zum Vorfall abgestellt. Diese sind glaubhaft und passen gut zu den objektiven Erkenntnissen. Insbesondere aufgrund der zeitlichen und örtlichen Verhältnisse ist kaum ein anderes Szenario als das angeklagte denkbar. Die Auffinde-Situation von O.________ in T.________ (Ort) ohne eigenes Fahrzeug kurz nach dem unbestrittenermassen stattgefundenen Treffen in CA.________ (Ort) mit dem Beschuldigten schliesst eine Dritttäterschaft aus.