Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass die Aussagen von O.________ gut zu den objektiven Erkenntnissen (Polizeirapport mit örtlichen und zeitlichen Angaben, ambulanter Bericht des BZ.________ (Spital)) passen würden, auch vor diesem Hintergrund sei darauf abzustellen. Die Aussagen des Beschuldigten und seines Begleiters (und Angestellten!) BX.________ versah die Vorinstanz demgegenüber mit zahlreichen Fragezeichen und Vorbehalten und erachtete sie im Ergebnis als nicht glaubhaft (pag. 3105 ff.). Die Kammer schliesst sich diesen Erkenntnissen vollumfänglich an.