3102 ff.). Aufgrund seiner Vorstrafen bezeichnete die Vorinstanz die allgemeine Glaubwürdigkeit von O.________ als herabgesetzt. Sein Verhalten vom Vorabend, welches Auslöser für den Vorfall vom 17. November 2011 gewesen sei, füge sich ins Muster dieser Vorstrafen ein. Zudem passe zu seinem Lebenswandel, dass er am 17. November 2011 alkoholisiert gewesen sei (pag. 3103). Trotz dieser Vorbehalte erachtete die Vorinstanz dann aber die Aussagen von O.________ nach einer eingehenden inhaltlichen Würdigung als glaubhaft (pag.