9. Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Vorfall zum Nachteil von O.________ wird vom Beschuldigten vollumfänglich bestritten. Er bestätigte zwar, O.________ am fraglichen Tag in CA.________ (Ort) aufgesucht und ihn wegen der am Vorabend am Telefon geäusserten Drohungen und Beleidigungen zur Rede gestellt zu haben. Er habe sich aber dort wieder von O.________ getrennt. Er habe diesen nicht in seinem Fahrzeug nach T.________ (Ort) mitgenommen und schon gar nicht angegriffen und verletzt. Die Vorinstanz fasste die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel korrekt zusammen, es wird darauf verwiesen (pag. 3102 ff.).