54 Der Raufhandel steht in Idealkonkurrenz zum Tötungsdelikt, weil neben N.________ weitere Beteiligte gefährdet waren (STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 33 zu Art. 133 StGB). Der Beschuldigte ist mithin schuldig zu erklären des Raufhandels, begangen am 26. Dezember 2011. Allerdings ist auch hier zu berücksichtigen, dass es sich bei der Schussabgabe um einen Notwehrexzess handelte, was zu einer Strafmilderung führt. IV. Zum Vorfall vom 17. November 2011 z.N. von O.________