Vorliegend führten die Schüsse des Beschuldigten dazu, dass sich zahlreiche weitere Personen am Raufhandel, wie in Ziff. 2 der Anklageschrift (pag. 2537) beschrieben, beteiligten. Der Beschuldigte löste also mit seinem Verhalten den nachfolgenden Teil des Raufhandels aus. Mit Blick auf die soeben zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für die Erfüllung des Tatbestands unerheblich, dass er sich nach der Schussabgabe nicht weiter aktiv am Raufhandel beteiligte bzw. beteiligen konnte.