Es stellt sich mithin die Frage, inwieweit dem Beschuldigten eine Beteiligung am Raufhandel vorgeworfen werden kann. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auch der blosse Auslöser eines Raufhandels Beteiligter, wenn die unmittelbare Abfolge der Vorkommnisse es gebietet, das Tatgeschehen als Einheit zu betrachten. Unerheblich ist, dass die aktive Teilnahme des Auslösers vor der Beteiligung weiterer Personen erfolgte und er sich in der Folge nur noch passiv verhielt (BGE 137 IV 1 E. 4.3.1). Vorliegend führten die Schüsse des Beschuldigten dazu, dass sich zahlreiche weitere Personen am Raufhandel, wie in Ziff.