Sämtliche Tätlichkeiten gegenüber N.________ sind mithin von seinem Notwehrrecht gedeckt und können ihm auch nicht im Zusammenhang mit dem Raufhandel vorgeworfen werden. Weiter gab der Beschuldigte zwei Schüsse ab, was einen Notwehrexzess darstellt. Ab dem Moment der Schussabgabe verhielt sich der Beschuldigte dann nur noch passiv bzw. er wurde von den N.________-Leuten richtiggehend zusammengeschlagen. Es stellt sich mithin die Frage, inwieweit dem Beschuldigten eine Beteiligung am Raufhandel vorgeworfen werden kann.