Für den massgeblichen Sachverhalt wird auf das Beweisergebnis unter Ziff. 7.9 hiervor verwiesen. Zwar erreichte der Streit – wie die Vorinstanz auf pag. 3114 zutreffend ausführte – bereits zu Beginn die Qualität eines Raufhandels, als zunächst mindestens vier Personen – zwei gegen zwei – aufeinander losgingen. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten für diese erste Phase ein Notwehrrecht zugebilligt wurde (vgl. die Ausführungen in Ziff. 8.1 hiervor). Sämtliche Tätlichkeiten gegenüber N.____