Zum Raufhandel Gemäss Art. 133 aStGB macht sich strafbar, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat (Abs. 1). Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Abs. 2). Raufhandel ist die tätliche wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen, wobei die Beteiligung aktiv sein muss. Schon ein einziger Abwehrschlag macht die Auseinandersetzung zum Raufhandel (STEFAN TRECHSEL / MARTINO MONA, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 133 StGB).