53 8.1.3 Fazit Die Kammer erachtet als erstellt, dass der Beschuldigte N.________ eventualvorsätzlich tötete. Dabei befand er sich in einer Notwehrsituation, wobei er mit seiner Schussabgabe das Mass der zulässigen Abwehr überschritt. Sein Handeln war zudem nicht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 aStGB entschuldbar. Der Beschuldigte ist deshalb schuldig zu erklären der eventualvorsätzlichen Tötung zum Nachteil von N.________, begangen in Notwehrexzess. 8.2 Zum Raufhandel Gemäss Art.