Der Beschuldigte musste sich mithin im Klaren darüber sein, welche Gefahr von einer Waffe ausgeht und wie sie im Ernstfall einzusetzen ist. Er führte die Waffe aus Angst vor einem Angriff durch N.________ mit sich. Er kann sich deshalb nicht auf eine entschuldbare Aufregung für den Fall berufen, auf den er sich vorbereitet hatte, auch wenn ihn der Angriff überraschte und er bei der Bushaltestelle BA.________ (Ort) weder örtlich noch zeitlich unmittelbar damit gerechnet hatte. Die Strafe ist somit nur, aber immerhin, in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 aStGB zu mildern.