___ (vgl. nachfolgend Ziff. IV) verwiesen, wo der Beschuldigte selber eine aggressive Rolle spielte. Auch der Vorfall vom Nachmittag des 26. Dezember 2011 im Restaurant AA.________ zeigt, dass der Beschuldigte im Umgang mit Gewaltsituationen über eine gewisse Erfahrung verfügte. In diesem Zusammenhang ebenfalls zu berücksichtigen ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach einer besonderen Verantwortung unterliegt, wer Schusswaffen mit sich führt (vgl. hierzu die Ausführungen unter Bst. d hiervor). Der Beschuldigte musste sich mithin im Klaren darüber sein, welche Gefahr von einer Waffe ausgeht und wie sie im Ernstfall einzusetzen ist.