16 Abs. 2 aStGB entschuldbar wäre, ist klar zu widersprechen. Die Kammer erachtet es nicht als erstellt, dass es dem Beschuldigten aufgrund seiner Aufregung oder Bestürzung über den Angriff von N.________ (und nur darum geht es hier) nicht möglich gewesen wäre, besonnen und verantwortungsvoll zu reagieren. Es liegen hierfür keinerlei Anzeichen vor, schilderte der Beschuldigte doch nachvollziehbar und rational, weshalb er sich N.________ stellte und den Kampf aufnahm. Dazu kommt, dass sich der Beschuldigte ja nicht das erste Mal in seinem Leben mit Gewalt konfrontiert sah. Es sei auf den Vorfall mit dem Geschädigten O.________ (vgl. nachfolgend Ziff.