Dabei musste der Beschuldigte im Moment der Schussabgabe die grosse Nähe seines Kontrahenten – mit welchem er sich in einem Zweikampf befand – realisiert haben Der Beschuldigte liess es damit an der notwendigen Zurückhaltung fehlen und übte sein Notwehrrecht in nicht angemessener Weise aus. Indem es ihm nicht gelang, die Schüsse so kontrolliert abzugeben, dass er sicherstellen konnte, niemanden zu treffen, beging er einen Notwehrexzess. Der Auffassung der Verteidigung, wonach im vorliegenden Fall selbst bei Annahme eines Notwehrexzesses dieser im Sinn von Art. 16 Abs. 2 aStGB entschuldbar wäre, ist klar zu widersprechen.