Überdies schoss der Beschuldigte nicht bloss einmal, sondern zwei Mal innert kürzester Zeit. Dadurch dass der Beschuldigte die mitgeführte Pistole (nachdem er sie berechtigterweise bereits als Schlaginstrument benützte) nun effektiv als Schusswaffe einsetzte, schuf er eine neue Gefährdungskategorie. Ohne einen gezielten und kontrollierten Warnschuss abzugeben, schoss er innert Sekunden zwei Mal und blindlings drauflos. Dabei musste der Beschuldigte im Moment der Schussabgabe die grosse Nähe seines Kontrahenten – mit welchem er sich in einem Zweikampf befand – realisiert haben