52 re vorliegend als das mildere Mittel dem Beschuldigten zumutbar und der Situation angemessen gewesen. Nichts anderes machte ja auch der Beschuldigte selber geltend. So sprach er stets davon, er habe dorthin schiessen wollen, wo es Platz gehabt habe. Allerdings – und das ist dem Beschuldigten vorzuwerfen – handelt es sich per Definition nicht um einen Warnschuss, wenn man diesen nicht gezielt dorthin abgeben kann, wo man mit Sicherheit niemanden trifft oder massiv gefährdet. Überdies schoss der Beschuldigte nicht bloss einmal, sondern zwei Mal innert kürzester Zeit.