Im Moment der Schussabgabe wurde er aber noch nicht von weiteren Personen geschlagen. Der Beschuldigte wäre folglich beim Einsatz der Pistole zu besonderer Zurückhaltung verpflichtet gewesen, zumal ein solcher grundsätzlich nur das letzte Mittel der Verteidigung sein kann. Konkret wäre er gehalten gewesen, N.________ und die weiteren, erst potentiell als bedrohlich einzustufenden Personen, mit einem kontrollierten Schuss in die Luft zu warnen. Die Abgabe eines solchen Warnschusses wä-