Ohne dass sich die Situation für den Beschuldigten bereits tatsächlich verschlechtert hätte – er befand sich immer noch im Zweikampf mit N.________ – schoss er innert kürzester Zeit zwei Mal ohne Vorwarnung. Diese zweimalige, unkontrollierte und ungezielte Schussabgabe war angesichts der konkreten Umstände unangemessen. Zwar musste der Beschuldigte mit einer Zuspitzung der Lage rechnen, bemerkte er doch das Anrücken der weiteren N.________- Leute aus den hinzufahrenden Autos bzw. von der BB.________ (Tankstelle) her. Im Moment der Schussabgabe wurde er aber noch nicht von weiteren Personen geschlagen.