an der Bushaltestelle BA.________ (Ort) als Höhepunkt der Eskalation eines sich zeitlich und intensitätsmässig immer mehr zuspitzenden Konfliktes, so ist bereits im Ausbremsen und Blockieren durch N.________ ein erster rechtswidriger Angriff auf die rechtlich geschützten Interessen des Beschuldigten (nämlich eine Nötigung) zu erblicken. Zudem behändigte N.________ einen Baseballschläger und ging auf den Beschuldigten zu, sodass diesem ein Angriff auf seine körperliche Integrität unmittelbar drohte. Der Beschuldigte befand sich also in einer Notwehrlage und durfte sich in angemessener Weise wehren. Er tat dies, indem er sich seinem Angreifer stellte und sich mit ihm prügelte.