_ ist zudem insoweit Recht zu geben, als dieser das Vorliegen eines bloss eingeschränkten Notwehrrechtes des Beschuldigten verneinte. Die Verteidigung führte richtigerweise aus, durch die Flucht des Beschuldigten fehle es vorliegend am Erfordernis der «unmittelbaren Anhaftung» des unrechten Vorverhaltens (vgl. dazu Bst. b hiervor). Durch seinen Rückzug in die AY.________ (Pizzeria) hatte der Beschuldigten eine neue Situation geschaffen, in welcher er wieder über ein uneingeschränktes Notwehrrecht verfügte. Betrachtet man die Abgabe des tödlichen Schusses auf N.________ an der Bushaltestelle BA.