e. Subsumtion Die Vorinstanz verneinte zu Recht das Vorliegen einer Absichtsprovokation durch den Beschuldigten (pag. 3113). Das Handgemenge mit N.________ bei der Bushaltestelle BA.________ (Ort) wurde vom Beschuldigten nicht absichtlich herbeigeführt. Dieser versuchte vielmehr, sich durch seine Flucht dem Angriff von N.________ zu entziehen. Er verhielt sich mithin deeskalierend und schützte sich selbst. Rechtsanwalt B.________ ist zudem insoweit Recht zu geben, als dieser das Vorliegen eines bloss eingeschränkten Notwehrrechtes des Beschuldigten verneinte.