Erforderlich ist, dass es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.2.4). In seinem etwas älteren, aber noch immer aktuellen Urteil 6S.734/1999 vom 10. April 2001 (auch zitiert im Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017) hielt das Bundesgericht zum Einsatz von Schusswaffen im Zusammenhang mit dem entschuldbaren Notwehrexzess fest (E. 4.b): Wer Schusswaffen mit sich führt, unterliegt einer besonderen Verantwortung; die vom Beschwerdeführer missachtete Bewilligungspflicht ist Ausdruck davon.