Vielmehr ist er dadurch gekennzeichnet, dass der Täter von einer starken Gefühlsregung erfasst wird, die in einem gewissen Grad seine Fähigkeit, die Situation einzuschätzen oder sich zu beherrschen, einschränkt. Mit der Privilegierung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Täter aufgrund seines hochemotionalen Erregungszustands im Moment der Tat nur noch beschränkt ist der Lage war, sein Verhalten zu kontrollieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2013 vom 19. Juni 2014 E. 2.2). Ein Notwehrexzess ist gemäss Art. 16 Abs. 2 aStGB entschuldbar, wenn die Aufregung oder Bestürzung des Täters allein oder zumindest vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist.