d. Notwehrexzess / entschuldbare Notwehr Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr gemäss Art. 15 aStGB liegt ein sogenannter Notwehrexzess vor. Diesfalls ist nach Art. 16 Abs. 1 aStGB eine obligatorische Strafmilderung nach freiem Ermessen zwingend vorzunehmen. Dabei wird berücksichtigt, dass es sich für den Angegriffenen oft als schwierig erweist, zu entscheiden, welche Mittel notwendig und angemessen sind, um den Angriff wirksam abzuwehren (KURT SEELMANN, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 16 StGB). Weiter enthält Art.