Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein. Gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen, namentlich beim Einsatz von Schusswaffen zur Abwehr aufgrund der gesteigerten Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen besondere Zurückhaltung geboten (vgl. BGE 136 IV 49 E. 3.3; Urteil 6B_632/2012 vom 30. Mai 2013 E. 3.5; je mit Hinweisen).