es muss allerdings nicht das mildeste Mittel schlechthin sein, sondern lediglich das mildeste unter denjenigen Mitteln, die den Angriff mit Sicherheit sofort beenden. Bei der Qualifizierung des Abwehrmittels müssen die konkreten Umstände beachtet werden, wobei auch subjektive Faktoren zu berücksichtigen sind. Gemäss Rechtsprechung dürfen nachträglich nicht allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können (KURT SEELMANN, a.a.O., N. 12 zu Art. 15 StGB).