c. Angemessenheit der Abwehr Angemessen im Sinne des Gesetzes bedeutet, dass die Abwehr erforderlich (subsidiär) und verhältnismässig sein muss. Es werden somit sowohl eine Proportionalität des Angriffs- und Verteidigungsmittels als auch der betroffenen Rechtsgüter verlangt (KURT SEELMANN, a.a.O., N. 11 zu Art. 15 StGB). Subsidiär ist die Abwehr, wenn das mildeste Abwehrmittel angewandt wird; es muss allerdings nicht das mildeste Mittel schlechthin sein, sondern lediglich das mildeste unter denjenigen Mitteln, die den Angriff mit Sicherheit sofort beenden.