TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 15 StGB, Urteil des 49 Bundesgerichts 6B_780/2009 vom 21. Januar 2010 E. 7.3). Nicht ausreichend ist hingegen eine nur abstrakte Gefahr, auch wenngleich sie erhöht ist (vgl. KURT SEELMANN, a.a.O., N. 6 zu Art. 15 StGB;). Rechtswidrig ist jeder Angriff, der objektiv die Rechtsordnung verletzt, also nicht seinerseits durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist (vgl. KURT SEELMANN, a.a.O., N. 7 zu Art.