Damit eine Handlung als Notwehr qualifiziert werden kann, muss eine Notwehrlage vorliegen, d.h. es braucht einen unmittelbaren Angriff ohne Recht. Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen; ob ein solcher tatsächlich vorliegt, ist dabei durch ein objektives ex-post- Urteil zu bestimmen (vgl. Kurt SEELMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 15 StGB). Als unmittelbar bezeichnet man den Angriff, sobald die Rechtsgutverletzung, wie das Gesetz es verlangt, entweder bereits im Gange, also gegenwärtig ist und noch andauert oder unmittelbar droht.