113 aStGB. 8.1.2 Zur Frage der Notwehr Die Verteidigung ging in ihrem Plädoyer von rechtfertigender, zumindest aber entschuldbarer Notwehr des Beschuldigten aus. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich der Vorinstanz an und bejahte mithin einen Notwehrexzess. a. Notwehrlage Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 aStGB). Damit eine Handlung als Notwehr qualifiziert werden kann, muss eine Notwehrlage vorliegen, d.h. es braucht einen unmittelbaren Angriff ohne Recht.