113 StGB). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte im Moment der Schussabgabe in einer heftigen Gemütsbewegung handelte, gibt es keine. Insbesondere war er nicht schon – anders als die Verteidigung geltend machte – Opfer einer Attacke durch eine bewaffnete Übermacht, welche ihn bereits blutig geschlagen hatte. Gestützt auf das oberinstanzliche Beweisergebnis liegen keine Anhaltspunkte für einen emotionalen Ausnahmezustand des Beschuldigten vor, welcher über das normale Ausmass eines hitzigen Zweikampfs hinausgehen würde. Folglich bleibt kein Raum für die Anwendung des privilegierenden Tatbestands von Art. 113 aStGB.