Es erübrigt sich mithin die Prüfung, ob sich der Beschuldigte der fahrlässigen, also vorsatzlosen Tötung schuldig gemacht hat. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Verteidigung, soweit diese vorbringt, es sei höchstens der Tatbestand des Totschlags gemäss Art. 113 aStGB erfüllt: Wegen Totschlags macht sich strafbar, wer jemanden tötet und dabei in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung handelt. Der Totschlag ist ein obligatorischer Strafmilderungsgrund (CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 2 zu Art. 113 StGB).