48 lisieren. Hinzu kommt, dass N.________ über keinerlei Abwehrchancen verfügte, zumal ein «Ausweichen» gegenüber einer Schussabgabe ohnehin kaum möglich ist. Damit kommen zum Wissenselement weiter Umstände hinzu, die auf einen Eventualvorsatz schliessen lassen. Gestützt auf diese Ausführungen erfüllt der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 aStGB. Es erübrigt sich mithin die Prüfung, ob sich der Beschuldigte der fahrlässigen, also vorsatzlosen Tötung schuldig gemacht hat.