Der Beschuldigte wusste, dass ein Pistolenschuss zu lebensgefährlichen Verletzungen bzw. zum Tod führen kann und nahm dies als Folge seines Vorgehens zumindest billigend in Kauf. Der Beschuldigte sah zwar nicht, wohin er schoss. Ihm war aber aufgrund des andauernden Kampfes mit N.________ bewusst, dass sie beide sich in Bewegung befanden. Hinzu kommt, dass die Entfernung zwischen dem Beschuldigten und N.________ äusserst gering war, die Schussdistanz betrug zwischen 10 und 40 cm. Indem der Beschuldigte trotzdem, ohne genau zu wissen wohin (aber offensichtlich in die Richtung von N.________), schoss, konnte er das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren.