111 StGB). Der objektive Tatbestand von Art 111 aStGB ist vorliegend gestützt auf den als erwiesen erachteten Sachverhalt zweifellos erfüllt. Der Beschuldigte hat auf N.________ geschossen und damit seinen Tod verursacht. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, der sich einzig auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss; Eventualvorsatz genügt (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 7 zu Art. 111 StGB). Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil 6B_531/2017